Rechtsprechung
LAG Berlin, 28.09.2001 - 6 Sa 1030/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an den Versuch eines Interessenausgleiches durch den Arbeitgeber; Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs ; Anwendbarkeit einer im Arbeitsvertrag vereinbarten einmonatigen Ausschlussfrist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 27.03.2001 - 42 Ca 35198/00
- LAG Berlin, 28.09.2001 - 6 Sa 1030/01
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (11)
- BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 230/80
Kündigungsrücknahme nach Klageerhebung und vor Auflösungsantrag
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77
nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§ …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 24.01.1996 - 1 AZR 542/95
Interessenausgleich bei Zweifeln über die zuständige Arbeitnehmervertretung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BAG, 10.12.1996 - 1 AZR 290/96
Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung durch Personalabbau
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 18.12.1984 - 1 AZR 176/82
Unternehmerpflichten im Zusammenhang mit Interssensausgleich
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 29.11.1983 - 1 AZR 523/82
Sozialplan - Abfindung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 22.02.1983 - 1 AZR 260/81
Geltendmachung eines Abfindungsanspruches durch unbezifferte Klage
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 28.05.1997 - 4 AZR 545/95 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 20.02.1979 - VI ZB 4/78
Ermittlung von Streitwert und Beschwer bei unbezifferten Leistungsanträgen - …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 19.02.1998 - 8 AZR 112/96
Entschädigung wegen geschlechtsbedingter Diskriminierung - Nichtwahrung der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 06.08.1991 - 1 AZR 642/90
Anspruch auf Nachteilsausgleich - Pflicht zur Durchführung eines …
- LAG Hamm, 22.07.2003 - 19 Sa 541/03
Nachteilsausgleich bei unzureichendem Einigungsversuch
Zwar hat das Gericht im Orientierungssatz der Entscheidung ausgeführt, dass die Verpflichtung, einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen, das Vorhandensein eines Betriebsrats und dessen Bereitschaft voraussetze, von seinen Rechten und Pflichten Gebrauch zu machen; diese Ausführungen können nach Auffassung der Kammer jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass immer dann, wenn der Betriebsrat erklärt, er sehe für den Abschluss eines Interessenausgleichs kein Bedürfnis oder wolle an einem solchen nicht mitwirken, die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Interessenausgleich zu versuchen, entfällt (in dem Sinne scheint jedoch das LAG Berlin in seinem Urteil v. 28.09.2001 - 6 Sa 1030/01 - n.v. die bundesarbeitsgerichtliche Entscheidung verstehen zu wollen).